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- Name/Sitz
- Unter dem Namen "Zürisee Golf" besteht ein Verein im Sinne von Art.
60 ff. ZGB und den nachstehenden statutarischen Bestimmungen. Der Verein
hat seinen Sitz in Meilen/ZH.
- Zweck
- Der Verein bezweckt die Förderung des Golfsports,
insbesondere die Planung, den Bau und den Betrieb von Golfanlagen.
- Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (A-Mitgliedschaft) und jede
juristische Person (B-Mitgliedschaft) werden. Wer den Verein finanziell unterstützt, ohne
Mitglied zu sein, wird als Gönner geführt.
Die Mitglieder-Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch einen
Vorstandsbeschluss. Der Vorstand kann diese Aufgabe an eine Aufnahmekommission delegieren, welche vom
Vorstand ernennt wird.
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Der Austritt erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung zuhanden
des Präsidenten ausschliesslich zum Ende
eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt sind sämtliche Mitgliedschaftspflichten zu
erfüllen.
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Wenn ein Mitglied den Zielsetzungen des Vereins entgegenwirkt oder dem Ansehen
des Vereins abträgliche Aktivitäten entfaltet, kann es vom Vorstand mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden. Der mit eingeschriebenem Brief zu eröffnende Beschluss des
Ausschlusses erfolgt nur nach vorheriger Anhörung des betroffenen Vereinsmitgliedes.
Das betroffene Mitglied hat ein Recht auf Wiedererwägung des
Ausschluss-Beschlusses durch den Vorstand. Das Wiedererwägungsgesuch ist innert dreissig
Tagen seit Zustellung des Beschlusses mit schriftlicher Begründung einzureichen. Über die
Wiedererwägung entscheidet der Vorstand endgültig.
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Das Erlöschen der Mitgliedschaft bewirkt den Verlust von Ansprüchen auf das
Vereinsvermögen.
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Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen;
die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
- Organisation
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
- Die Mitgliederversammlung
9.1. Zusammensetzung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und setzt sich aus den
Vereinsmitgliedern zusammen.
9.2 Einberufung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt:
- durch den Vorstand
- auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder des Vereins
- auf Verlangen der Revisionsstelle
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mittels schriftlicher Einladung
per Briefversand oder e-mail unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit,
und zwar spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt der abzuhaltenden Versammlung.
Für den Beginn der Frist ist das Datum des Poststempels oder des e-mails der Einladung verbindlich.
9.3 Pflichten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung nimmt Kenntnis vom Jahresbericht, von der
Jahresrechnung und vom Revisionsstellenbericht und beschliesst über die Genehmigung.
Sie genehmigt das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung genehmigt das für das laufende Jahr vorgeschlagene
Budget.
Sie beschliesst über die Décharge des Vorstandes und der Revisionsstelle.
Sie wählt den Präsidenten und den Vorstand für die Dauer von drei Jahren, wobei eine Wiederwahl zulässig ist.
Sie wählt die Revisionsstelle für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Änderungen der Statuten.
Die Mitgliederversammlung nimmt Kenntnis von der Orientierung durch den Vorstand,
welcher insbesondere über die Vermögenslage des Vereins Auskunft erteilt.
Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes
festgesetzt.
Die Mitgliederversammlung behandelt sämtliche weiteren vom Vorstand vorgelegten
oder durch das Gesetz vorbehaltenen Geschäfte.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins.
9.4 Beschlussfähigkeit
Über Geschäfte, die in den Traktanden nicht gehörig angekündigt worden sind,
kann kein Beschluss gefasst werden. Die diesbezüglichen Anträge sind vom Vorstand zur
Kenntnis zu nehmen und für die nächste Mitgliederversammlung zu traktandieren.
9.5 Stimmrecht und Mehrheit
Alle ordentlichen Vereinsmitglieder haben in der Mitgliederversammlung eine
Stimme. Vertretung ist ausgeschlossen.
Die Vereinsbeschlüsse werden, so weit die Statuten nichts anderes vorsehen,
mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Der Vereinspräsident stimmt mit. Im Falle der Stimmengleichheit fällt ihm der
Stichentscheid zu.
Änderungen der Statuten erfordern ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelsmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
Die Vereinsbeschlüsse erfolgen in offener Abstimmung. Geheime Abstimmungen sind
durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
9.6 Protokoll
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Die Beschlüsse
werden chronologisch protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom
Vereinspräsidenten zu unterzeichnen.
9.7 Zeitpunkt der Einberufung der Jahresversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich statt.
Der Vorstand ist befugt, auf die Einberufung und Durchführung der Vereinsversammlung zu verzichten,
wenn der Verein im Vorjahr inaktiv war.
Vorbehalten bleiben die zwingenden Einberufungspflichten gemäss Gesetz.
- Der Vorstand
10.1 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern und konstituiert sich selbst.
10.2 Einberufung
Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der Präsident, die Mehrheit des Vorstandes oder die Revisionsstelle einen entsprechenden Antrag stellt.
10.3 Beschlussfassung
Für die Beschlussfassung ist ein Anwesenheitsquorum von mindestens 50 % aller
Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfordert ein einfaches Stimmenmehr.
Beschlüsse auf dem Zirkulationswege erfordern die einfache Mehrheit aller
Vorstandsmitglieder. Der Präsident stimmt mit. Ihm kommt bei Stimmengleichheit der
Stichentscheid zu.
10.4 Aufgaben
Dem Vorstand fallen nachstehende Aufgaben zu:
- Aufbau und Leitung des Vereins
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Vollzug der Vereinsbeschlüsse
- Aufstellung des Budgets
- Liquidation des Vereins im Auflösungsfall
10.5 Protokoll
Über die Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt. Die Beschlüsse werden
chronologisch protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom
Vereinspräsidenten zu unterzeichnen.
- Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen oder einer juristischen Person
und ist verpflichtet, für jedes Rechnungsjahr die Bilanz und Betriebsrechnung zu prüfen
und der nächstfolgenden Mitgliederversammlung für jedes noch nicht rapportierte Rechnungsjahr
schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen. (vgl. Ziff. 9.7.)
- Finanzen
- Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- den Mitgliederbeiträgen
- Zinsen
- Spenden, Schenkungen, Legate
- Erlöse aus Veranstaltungen
- Diverses
- Ausgaben
Die Mittel finden Verwendung für Ausgaben, die kraft
Mitgliederversammlungsbeschluss oder Beschluss des Vorstandes zu tätigen sind sowie für
die Kosten der Vereinsverwaltung.
- Rechnungswesen
Das Rechnungswesen des Vereins erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen.
- Schlussbestimmungen
- Vereinsjahr
Das Vereins- und Rechnungsjahr entspricht dem natürlichen Kalenderjahr.
- Inkrafttreten der Statuten
Die vorliegenden Statuten treten mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.
Meilen, 17. März 2010
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