Statuten Zürisee Golf Förderverein (ZGF)
 
Ausdrucken (PDF-Datei)  
  1. Name/Sitz

    1. Unter dem Namen "Zürisee Golf" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und den nachstehenden statutarischen Bestimmungen. Der Verein hat seinen Sitz in Meilen/ZH.


  2. Zweck

    1. Der Verein bezweckt die Förderung des Golfsports, insbesondere die Planung, den Bau und den Betrieb von Golfanlagen.


  3. Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (A-Mitgliedschaft) und jede juristische Person (B-Mitgliedschaft) werden. Wer den Verein finanziell unterstützt, ohne Mitglied zu sein, wird als Gönner geführt.

      Die Mitglieder-Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch einen Vorstandsbeschluss. Der Vorstand kann diese Aufgabe an eine Aufnahmekommission delegieren, welche vom Vorstand ernennt wird.


    2. Der Austritt erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung zuhanden des Präsidenten ausschliesslich zum Ende eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt sind sämtliche Mitgliedschaftspflichten zu erfüllen.


    3. Wenn ein Mitglied den Zielsetzungen des Vereins entgegenwirkt oder dem Ansehen des Vereins abträgliche Aktivitäten entfaltet, kann es vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der mit eingeschriebenem Brief zu eröffnende Beschluss des Ausschlusses erfolgt nur nach vorheriger Anhörung des betroffenen Vereinsmitgliedes.

      Das betroffene Mitglied hat ein Recht auf Wiedererwägung des Ausschluss-Beschlusses durch den Vorstand. Das Wiedererwägungsgesuch ist innert dreissig Tagen seit Zustellung des Beschlusses mit schriftlicher Begründung einzureichen. Über die Wiedererwägung entscheidet der Vorstand endgültig.


    4. Das Erlöschen der Mitgliedschaft bewirkt den Verlust von Ansprüchen auf das Vereinsvermögen.


    5. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.


  4. Organisation

    1. Die Organe des Vereins sind:
      • die Mitgliederversammlung
      • der Vorstand
      • die Revisionsstelle


    2. Die Mitgliederversammlung

      9.1. Zusammensetzung

      Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen.

      9.2 Einberufung

      Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt:
      • durch den Vorstand
      • auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder des Vereins
      • auf Verlangen der Revisionsstelle

      Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mittels schriftlicher Einladung per Briefversand oder e-mail unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit, und zwar spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt der abzuhaltenden Versammlung. Für den Beginn der Frist ist das Datum des Poststempels oder des e-mails der Einladung verbindlich.

      9.3 Pflichten der Mitgliederversammlung

      Die Mitgliederversammlung nimmt Kenntnis vom Jahresbericht, von der Jahresrechnung und vom Revisionsstellenbericht und beschliesst über die Genehmigung.
      Sie genehmigt das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung.
      Die Mitgliederversammlung genehmigt das für das laufende Jahr vorgeschlagene Budget.
      Sie beschliesst über die Décharge des Vorstandes und der Revisionsstelle.
      Sie wählt den Präsidenten und den Vorstand für die Dauer von drei Jahren, wobei eine Wiederwahl zulässig ist.
      Sie wählt die Revisionsstelle für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
      Die Mitgliederversammlung entscheidet über Änderungen der Statuten.
      Die Mitgliederversammlung nimmt Kenntnis von der Orientierung durch den Vorstand, welcher insbesondere über die Vermögenslage des Vereins Auskunft erteilt.
      Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt.
      Die Mitgliederversammlung behandelt sämtliche weiteren vom Vorstand vorgelegten oder durch das Gesetz vorbehaltenen Geschäfte.
      Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins.

      9.4 Beschlussfähigkeit

      Über Geschäfte, die in den Traktanden nicht gehörig angekündigt worden sind, kann kein Beschluss gefasst werden. Die diesbezüglichen Anträge sind vom Vorstand zur Kenntnis zu nehmen und für die nächste Mitgliederversammlung zu traktandieren.

      9.5 Stimmrecht und Mehrheit

      Alle ordentlichen Vereinsmitglieder haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist ausgeschlossen.

      Die Vereinsbeschlüsse werden, so weit die Statuten nichts anderes vorsehen, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Vereinspräsident stimmt mit. Im Falle der Stimmengleichheit fällt ihm der Stichentscheid zu.

      Änderungen der Statuten erfordern ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

      Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelsmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

      Die Vereinsbeschlüsse erfolgen in offener Abstimmung. Geheime Abstimmungen sind durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

      9.6 Protokoll

      Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Die Beschlüsse werden chronologisch protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vereinspräsidenten zu unterzeichnen.

      9.7 Zeitpunkt der Einberufung der Jahresversammlung

      Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich statt. Der Vorstand ist befugt, auf die Einberufung und Durchführung der Vereinsversammlung zu verzichten, wenn der Verein im Vorjahr inaktiv war. Vorbehalten bleiben die zwingenden Einberufungspflichten gemäss Gesetz.


    3. Der Vorstand

      10.1 Zusammensetzung

      Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern und konstituiert sich selbst.

      10.2 Einberufung

      Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der Präsident, die Mehrheit des Vorstandes oder die Revisionsstelle einen entsprechenden Antrag stellt.

      10.3 Beschlussfassung

      Für die Beschlussfassung ist ein Anwesenheitsquorum von mindestens 50 % aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfordert ein einfaches Stimmenmehr. Beschlüsse auf dem Zirkulationswege erfordern die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Der Präsident stimmt mit. Ihm kommt bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.

      10.4 Aufgaben

      Dem Vorstand fallen nachstehende Aufgaben zu:
      • Aufbau und Leitung des Vereins
      • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
      • Vertretung des Vereins nach aussen
      • Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
      • Verwaltung des Vereinsvermögens
      • Vollzug der Vereinsbeschlüsse
      • Aufstellung des Budgets
      • Liquidation des Vereins im Auflösungsfall


      10.5 Protokoll

      Über die Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt. Die Beschlüsse werden chronologisch protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vereinspräsidenten zu unterzeichnen.


    4. Revisionsstelle

      Die Revisionsstelle besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen oder einer juristischen Person und ist verpflichtet, für jedes Rechnungsjahr die Bilanz und Betriebsrechnung zu prüfen und der nächstfolgenden Mitgliederversammlung für jedes noch nicht rapportierte Rechnungsjahr schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen. (vgl. Ziff. 9.7.)


  5. Finanzen

    1. Einnahmen

        Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

      • den Mitgliederbeiträgen
      • Zinsen
      • Spenden, Schenkungen, Legate
      • Erlöse aus Veranstaltungen
      • Diverses

    2. Ausgaben

      Die Mittel finden Verwendung für Ausgaben, die kraft Mitgliederversammlungsbeschluss oder Beschluss des Vorstandes zu tätigen sind sowie für die Kosten der Vereinsverwaltung.

    3. Rechnungswesen

      Das Rechnungswesen des Vereins erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen.


  6. Schlussbestimmungen

    1. Vereinsjahr

      Das Vereins- und Rechnungsjahr entspricht dem natürlichen Kalenderjahr.

    2. Inkrafttreten der Statuten

      Die vorliegenden Statuten treten mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

    Meilen, 17. März 2010